| Wissenswertes und aktuelle Urteile rund um die Immobilie.
Rückabwicklung eines Kaufvertrags nicht absetzbar. |
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| Muss der Kauf eines Einfamilienhauses aus finanziellen
Gründen rückgängig gemacht werden, sind die dabei entstandenen
Kosten steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Dies hat der Bundesfinanzhof (Az.: III 12/04) entschieden. In
dem betreffenden Fall sollte die Immobilie teilweise vermietet
werden. Dazu kam es jedoch nicht, weil die vorgesehene Mieterin
kurz nach Vertragsabschluss ein Pflegefall wurde. Die Finanzierung
des Hauses und die Bezahlung der laufenden Kosten waren dem
Kläger unmöglich geworden. Daher musste er den Kauf rückgängig
machen. |
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| Trennung von Wohnung und Garage spaltet nicht den
Vertrag |
| Der über eine Wohnung und eine Garage geschlossene
Mietvertrag wird durch den Verkauf der Wohnung und der Garage
an verschiedene Erwerber nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten;
vielmehr treten die Erwerber in den einheitlichen Mietvertrag
ein. Der Mieter von Wohnung und Garage zahlt weiterhin eine
Miete, für die die neuen Eigentümer ein gemeinsames Konto einzurichten
haben. (BGH, VIII ZR 399/03) |
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| In Ferienwohnungen werden keine Seminare abgehalten |
| Nutzt ein Eigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage
seine Räume entgegen der Teilungserklärung (hier: eine Ferienwohnung
als Seminarraum), so können andere Eigentümer einzeln gegen
die zweckwidrige Nutzung gerichtlich vorgehen und verlangen,
dass der ursprüngliche Zweck wiederhergestellt wird. Ein Beschluss
der Eigentümerversammlung ist dafür nicht erforderlich. (Bayerisches
Oberstes LG, 2Z BR 240/04) |
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