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| Verwalter darf keine Zusatzkosten produzieren |
| Eine Wohnungseigentümerversammlung ist nicht berechtigt,
den Verwalter der Anlage per Mehrheitsbeschluss zu ermächtigen,
von ihm zu erledigende Aufgaben auf einen Dritten zu übertragen,
wenn diese Tätigkeit zu seinen vertraglichen Pflichten gehört
und die Eigentümergemeinschaft mit den dadurch entstehenden
Mehrkosten belastet werden soll. (OLG Frankfurt, 20 W 153/03) |
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| Planfeststellung |
| Ein Landwirt, der sich nicht gegen einen Planfeststellungsbeschluss
des Landes wehrt, nachdem ein Messegelände auf seinem Grundstück
gebaut werden soll, kann später nicht argumentieren, die gesetzliche
Grundlage für den Entzug seines Landes wäre nicht gegeben. Er
hätte sich wehren müssen, als ihm der Plan vorgelegt wurde.
(VG Baden-Württemberg, 8 S 1961/05) |
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| Notargebühren |
| Ein Notar darf die Kosten, die ihm vor einem Grundstücksgeschäft
für die automatisierte Abfrage der elektronischen Grundbücher
entstehen, als Auslagen auf Mandanten abwälzen. Zwar fallen
für die herkömmliche Einsicht ins Grundbuch keine besonderen
gerichtlichen Gebühren an; die Verordnung über das automatisierte
Abrufungsverfahren sieht jedoch solche Abgaben vor. (Pfälzisches
OLG Zweibrücken, 3 W 221/ 05) |
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| Kampfhund |
| Ein Vermieter hat nicht das Recht, einem Mieter
die Wohnung fristlos aufzukündigen, weil darin ein Kampfhund
gehalten wird - wenn der Mietvertrag die Tierhaltung nicht ausschließt
und der vorherige Eigentümer nichts dagegen hatte, weil der
Hund noch nicht als gefährlich aufgefallen war. (LG Berlin,
64 S 503/04) |
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| Keine Gemeinschaft |
| Baut ein Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der
anderen Eigentümer Dachflächenfenster ein, ist er auch allein
für die Instandhaltung verantwortlich. Entsteht durch ein undichtes
Fenster ein Schaden an einer Einrichtung, kann der Bewohner
im Dachgeschoss keinen Ersatz von der Gemeinschaft verlangen.
(AG Pinneberg, 68 1165/04) |
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| Schimmelpilz |
| Entsteht in einer Mietwohnung wegen baulicher Mängel Schimmelpilz,
so darf der Mieter dennoch nicht fristlos kündigen. Er muss
dem Vermieter eine Frist setzen, in der die Schäden beseitigt
werden müssen. Verstreicht diese Frist, ohne dass der Eigentümer
entsprechende Maßnahmen ergreift, dann kann der Mieter das Mietverhältnis
umgehend beenden. (LG Stendal, 22 S 140/04) |
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| Vertragsbeginn |
| Steht in einem Mietvertrag, dass das Mietverhältnis "mit der
Übergabe der Räume" beginnt und 15 Jahre laufen soll, kann der
Mieter nicht mit der Begründung vorzeitig kündigen, der Vertrag
erfülle wegen des nicht konkret bestimmbaren Mietbeginns die
Formvorschriften nicht. Der Übergabetermin ist konkret genug.
(BGH, XII ZR 212/03) |
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| Wegerecht |
| Der Weg auf einem Grundstück, den ein Nachbar im Rahmen des
Wegerechts benutzen darf, kann vom Eigentümer verlegt werden,
wenn die Beibehaltung an der bisherigen Stelle für ihn "besonders
beschwerlich" und der neue Verlauf für den Berechtigten "ebenso
geeignet" ist. Ohne diese Voraussetzungen ist eine Verlegung
auch möglich, wenn sich der Berechtigte und der Verpflichtete
"über eine neue Ausübungsstelle einigen". (BGH, V ZR 140/04)
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