Gesetzesentwurf: Verlängerung des Betrachtungszeitraums für ortsübliche Vergleichsmiete:
07Oktober
Auch neu abgeschlossene Mietverträge sind an die ortsübliche Vergleichsmiete gebunden. In Gebieten, in denen die Mietpreisbremse gilt, dürften die Mieten nur maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW) ist der Meinung, dass der Gesetzesentwurf der eigentlichen gesetzlichen Grundintention widerspricht. Demnach sollten Vermieter die Mietpreise an die Entwicklungen und die Dynamik des aktuellen Marktes anpassen dürfen.
In der Stellungnahme zum Gesetzesentwurf kritisiert der BFW außerdem, dass durch staatliche Eingriffe, wie die Mietpreisbremse, die Mieten bereits gedeckelt seien und weitere Maßnahmen, wie beispielsweise die Verlängerung des Betrachtungszeitraums, verwirrend und nicht mehr notwendig sind. Ebenso stellt der BFW die Frage, ob der Gesetzesentwurf zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums mit dem Artikel 14 des Grundgesetzbuchs zum Schutz des Eigentums vereinbar sei. Laut BFW ist es eher zielführend, den vorhandenen qualifizierten Mietspiegel qualitativ zu stärken und seine Rechtssicherheit zu akzeptieren.
Quelle: BFW
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