Urteil: Mietminderung bei Doppelvermietung des Kellers:
18Januar

Im April 2016 fiel dem Mieter auf, dass das Schoss zum Kellerraum ausgetauscht und der Raum von einem andern Mieter genutzt wurde, da sich dort ihm fremde Gegenstände befanden. Der Mieter verlangte von seiner Vermieterin Auskunft darüber, ab wann der Keller an einen anderen Mieter vergeben wurde. Für diesen Zeitraum verlangte er von der Vermieterin eine Mietminderung in Höhe von 50 Euro pro Monat. Die Vermieterin verweigerte dem Mieter die Auskunft. Ebenso wies sie die im Oktober 2016 vom Mieter erteilte Mietzinsforderung von 743 Euro zurück.
Das Amtsgericht Brühl (AZ 23 C 182/18) gab der Klage des Mieters statt. Denn aufgrund der Doppelvermietung des Kellerraums hat der Mieter gemäß § 536 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf eine Mietminderung. Zudem verletze die Vermieterin ihre Pflichten aus dem Mietverhältnis, indem sie dem Mieter eigenmächtig dem ihn zugewiesenen Kellerraum entzog. Laut Gerichtsurteil ist die Vermieterin auch dazu verpflichtet, dem Mieter Auskunft über den Zeitraum der Doppelvermietung zu erteilen. Gemäß § 242 BGB kann der Mieter seinen Auskunftsanspruch gelten machen.
Quelle: AG Brühl
© photodune.net
Das könnte Sie auch interessieren
-
24. Februar 2021
Tipp: Schlüsselfertige Häuser:
Bauherren, die sich entscheiden, ein Haus „schlüsselfertig“ zu bauen, müssen wichtige Punkte beachten [...]
lesen -
23. Februar 2021
Neue EU-Energielabels ab März:
Ab März 2021 gelten neue Richtlinien für das EU-Energielabel. Somit werden elektronische Geräte [...]
lesen -
22. Februar 2021
Urteil: Stellparkplätze im Innenhof zulässig:
In einem Wohngebiet in Sachsen-Anhalt sollte das Gebäude, in welchem sich bis zum [...]
lesen