Checkliste: Scheidungsimmobilie

Der Verkauf der Scheidungsimmobilie
- Vorteil: dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn auf der Immobilie Schulden lasten und die Immobilienfinanzierung noch läuft
- Nachteil: bei einer Rückzahlung vor Ablauf der Zinsbindung verlangen die meisten Banken eine Vorfälligkeitsentschädigung
- Wichtig: wenn vor dem Verkauf weniger als zehn Jahre in der Immobilie gewohnt wurde, kann außerdem eine Spekulationssteuer anfallen
- Achtung: können sich die beiden Ex-Partner nicht einigen, kann dies bis zu einer Zwangsversteigerung führen, was sich oftmals negativ auf den Verkaufswert auswirkt
Vermietung der Scheidungsimmobilie
- Vorteil: soll die Immobilie im Besitz der Familie bleiben, ist dies sinnvoll
- Nachteil: das Scheidungspaar sollte kooperativ genug sein, um sich gemeinsam um die Vermietung und Verwaltung zu kümmern
- Wichtig: die Verwaltung einer Immobilie funktioniert oft nur, wenn das Scheidungspaar noch gut miteinander auskommt, ansonsten ist Streit vorprogrammiert
- Achtung: falls der Kredit der Immobilie noch läuft, sollten die Mieten ausreichend hoch sein, um die monatlichen Raten abzudecken
Übernahme der Scheidungsimmobilie durch den Ex-Partner
- Wichtig: derjenige, der die Immobilie übernimmt, muss finanziell gut genug aufgestellt sein, um den anderen Partner auszuzahlen. Läuft der Immobilienkredit noch, muss auch dieser weiterhin beglichen werden, hinzu kommen Wohn- und Instandhaltungskosten
- Achtung: bei einer Immobilienübernahme besteht häufig die Gefahr einer finanziellen Überlastung, daher sollte man vorher alles gründlich durchrechnen
Einer der beiden bleibt in der Immobilie und zahlt Miete an den Ex-Partner
- Vorteil: bei diesem Modell können Unterhaltszahlungen mit der Miete verrechnet werden
- Nachteil: es haften beide für laufende Immobilienkredite, wird einer der Ex-Partner zahlungsunfähig, muss der andere auch dessen Restschuld übernehmen
- Achtung: falls der Kredit nicht mehr abgezahlt werden kann, droht schnell die Zwangsversteigerung
Hinweis
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
Foto: © serezniy/Depositphotos.com
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